Die Initiative des „Philos“

„Philos“ (griech. φίλος) zu deutsch Freund ist eine Initiative zur Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Nürnberg und der nordgriechischen Stadt Kavala.

1998 initiierten die damaligen Bürgermeister der Städte Nürnberg und Kavala, Ludwig Scholz (1996-2002) und Lefteris Athanasiadis (1983-1998) die offizielle Städtepartner-schaft zwischen Nürnberg und Kavala.

In diesem Zusammenhang wurde der gemeinnützige Verein Philos e.V. ins Leben gerufen. philos macht es sich seither zur Aufgabe, die freundschaftliche Beziehung dieser außer-gewöhnlichen Partner zu pflegen und zu fördern. Für die im Partnerschaftsvertrag und seiner Vereinssatzung festgehaltenen Absichten von 1998 setzt sich philos bis heute und auch in Zukunft ein:


3. Förderung des Bildungswesens 

Die Satzung

§ 1 Name:
Der Verein trägt den Namen „Philos“ – Initiative zur Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Kavala und Nürnberg e.V.

Der Stempel des Vereins:
Initiative zur Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Kavala und Nürnberg e.V. als Kreis, innen oben Philos, die Wappen beider Städte in der Mitte. Jedes Wappen trägt darunter den Namen der jeweiligen Stadt, Καβάλα bzw. Nürnberg, ganz unten das Gründungsjahr 1998.

Die Anstecknadel des Vereins:
Runde Platte in blauer Farbe, Schrift in Silber – der griechische Buchstabe φ=phi und das Gründungsjahr 1998, unterhalb des Buchstabens φ das Wort philos.

Der Briefkopf des Vereins:
links das Wappen der Stadt Kavala, rechts das Wappen der Stadt Nürnberg, zwischen den Wappen „Philos“, darunter „Initiative zur Förderung der Städtepartnerschaft zwischen Kavala und Nürnberg e.V.“. Das Gleiche in griechischer Sprache.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr:
Sitz des Vereins ist Nürnberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck:
Zweck des Vereins ist die Förderung der interkulturellen Verständigung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Mitgestaltung der Städtepartnerschaft zwischen den Städten Nürnberg und Kavala. Dies soll in Zusammenarbeit mit der Stadt Nürnberg und der Stadt Kavala geschehen. Es ist die enge Zusammenarbeit mit der Griechischen Gemeinde und dem Griechischen Makedonier Verein „Alexander der Große“ anzustreben

Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:
die Organisation von Kulturaustausch, z.B. Musik-, Tanz- und Künstlergruppen, usw.

die Organisation, Unterstützung und Mitgestaltung von sozialen und ökologischen Projekten, interkulturellen Veranstaltungen und Informationsaustausch, gegenseitige Besuche von Schüler-/innen, Studenten-/innen, Jugendlichen sowie Bürgerinnen und Bürgern jeden Alters aus beiden Partnerstädten.

§ 4 Gemeinnützigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 5 Neutralität:
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

§ 6 Mitgliedschaft:

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ihren Beitritt schriftlich erklären und somit die Satzung anerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Stimmrecht.

2. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austrittserklärung
b) Ausschluss
c) Tod

Die Mitglieder können ihren Austritt aus dem Verein schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Quartalsende erklären.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder in den letzten 6 Monaten seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 9 Mitgliederversammlung:

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

1. Aufgaben der MV sind:

a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeiten des Vereins gemäß § 3
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der zwei Revisoren (diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören)
d) Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichte
e) Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
f) Entlastung des Vorstandes
g) Satzungsänderungen
h) Festlegung der Beitragshöhe
i) Auflösung des Vereins gemäß § 12.

2. Einberufung und Beschlussfähigkeit der MV

a) Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt.

b) Die MV ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 2 Wochen durch eine Benachrichtigung aller Vereinsmitglieder unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen wurde und mindestens 10 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel entscheidend. Mit Zustimmung des Mitglieds ist eine Einladung auch auf elektronischem Weg möglich. Voraussetzung dafür ist, dass das Mitglied dem Verein seine elektronische Adresse samt Änderungen mitteilt. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann im Anschluss eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einladung ist auf diese eventuell zweite Versammlung hinzuweisen.

c) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Satzungsänderung siehe § 11).

d) Auf Antrag von 10 % der Vereinsmitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes muss eine MV einberufen werden.

e) Die MV wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden einberufen.

f) Die MV wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden geleitet.

g) Über Tagesordnungspunkte, die nicht mit der Einladung bekanntgegeben wurden, kann nur abgestimmt werden, wenn sie zu Beginn der Sitzung als Tagesordnungspunkte aufgenommen wurden und die Tagesordnung von den anwesenden Mitgliedern angenommen wurde.

h) Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn diese mit der Einladung zur MV bekanntgegeben worden sind (Ausnahme siehe § 11, Pkt. 4)

§ 10 Vorstand:

1. Zusammensetzung des Vorstandes:

Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der 1. und 2. Schriftführer/in
dem/der Kassierer/in
dem/der 1. und 2. Beisitzer/in
den 1. und 2. Ersatz-Vorstandsmitgliedern

2. Aufgaben und Wahl des Vorstandes:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorsandes gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

Die Wahl der Vorstandschaft und der Organe des Vereins erfolgt durch Handzeichen, wenn sich weniger als 1/3 der anwesenden Mitglieder für eine geheime Wahl aussprechen. Geheim ist immer dann zu wählen, wenn sich für eine Position mehr als ein Kandidat bewirbt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte oder im 2. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Eine Abwahl eines Mitglieds des Vorstandes ist nur bei vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder möglich. Der bisherige Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

Die Dauer der Amtszeit beträgt zwei volle Kalenderjahre. Der gesamte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Neuwahl erfolgt vor Ablauf des Geschäftsjahres. Der neue Vorstand übernimmt die Amtsgeschäfte zu Beginn des Geschäftsjahres.
Alle Mitglieder des scheidenden Vorstandes können wiedergewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, rückt automatisch das erste der gewählten Ersatz-Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit nach. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und kann zur Erfüllung der Vereinszwecke Ausschüsse innerhalb des Vereins gründen und auflösen.

§ 11 Satzungsänderungen:

Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Satzungsänderungen, die vom Gericht oder sonstigen Behörden verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Diese sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Satzungsänderungen sind dem Registergericht und dem Finanzamt vorzulegen. 

§ 12 Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 3 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks verbleibende Vermögen ist der Stadt Nürnberg und der Stadt Kavala zu gleichen Teilen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 4 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Satzungsänderungen, welche die in § 4 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 13 Protokollierung:

Über die Versammlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der MV ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Protokolle und Beschlüsse der MV sind von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll der MV ist spätestens in der nächsten MV zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung:

Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 09.08.1998 beschlossen. Sie wurde geändert am 12.02.2000, am 17.11.2002, am 22.11.2009, am 22.11.2015 und zuletzt am 25.11.2018. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.